Zuweiser & Partner

Leitfaden

Zuweisung, Einweisung, Überweisung

Zuweisung, Einweisung, Überweisung – selbst Menschen, die tagtäglich im Gesundheitswesen arbeiten, kommen manchmal durcheinander, wenn es um den rechtlich richtigen Weg zu uns in die Westküstenkliniken geht.

Um Ihnen und uns doppelte Wege, Zeit und ja, auch Ärger zu ersparen, wollen wir Ihnen auf dieser Seiten den Weg durch den Begriffsdschungel ebnen. Gleichzeitig bekommen Sie eine Übersicht unserer ambulanten Leistungen, für die wir von der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig Holstein eine Zulassung haben.

Haben Sie Fragen? Dann rufen Sie uns an! Unsere Kolleginnen und Kollegen der Patientenverwaltung stehen Ihnen und/oder Ihrem Arzt gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Der Begriff Zuweisung ist rein technischer Natur und beschreibt nicht mehr als das Handeln eines niedergelassenen Arztes, der einen Patienten in das Krankenhaus schickt. Der Begriff hat darüber hinaus keine weitere Bedeutung.

Die Zuweisung selber kann aber über eine Überweisung oder Einweisung erfolgen. Was sich dahinter verbirgt und was zu beachten ist, erläutern wir unter den nachfolgenden Punkten. Vorher wollen wir Ihnen aber noch einige weitere Begriffe erklären, die im Folgenden noch wichtig werden. 

Die Haus- oder Fachärzte, die sich in einer Praxis niedergelassen haben, verfügen in der Regel über eine Zulassung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV). Dank dieser Zulassung können diese niedergelassenen Mediziner als „Kassenärzte“ die erbrachten Leistungen direkt mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen.

In Ausnahmefällen erhalten auch Krankenhausärzte eine solche Zulassung, die in der Regel auf bestimmte Behandlungsbereiche begrenzt ist - z.B.  Schmerztherapie. Diese Zulassung nennt sich Ermächtigung. Die Ärzte mit einer Ermächtigung dürfen dann für die vorher festgelegten Behandlungsgebiete, beispielsweise der Schmerztherapie, ambulante Leistungen erbringen und diese auch persönlich mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen.

Krankenhausärzte ohne diese Ermächtigung dürfen das auch im Vertretungsfall nicht und machen sich bei einem Verstoß strafbar.

Neben einzelnen Medizinern können auch Einrichtungen wie beispielsweise eine so genannte Institutsambulanz von der KV ermächtigt sein.

Den meisten Menschen ist der Begriff des Privatversicherten bekannt. Das sind Menschen, die bei einer privaten Krankenkasse versichert sind und daher gegenüber den Versicherten einer gesetzlichen Krankenkasse über eine völlig freie Arztwahl verfügen. Sie dürfen im Krankenhaus ambulant auch von den Ärzten behandelt werden, die keine Ermächtigung besitzen. Gleiches gilt für Patienten, die ihre Rechnung selber bezahlen. Hier rechnet der Arzt direkt nach einem festgelegten Gebührenkatalog (GOÄ) die Behandlung mit den Patienten ab.

Der Begriff der Überweisung beschreibt in der Medizin vereinfacht die Einbindung weiterer Ärzte oder Einrichtungen in die ambulante Behandlung eines Patienten. Eine Überweisung findet in der Regel dann statt, wenn der bisher behandelnde Arzt die notwendigen diagnostischen und therapeutischen Leistungen nicht mehr selber erbringen kann. Daher gibt es beispielsweise die Überweisung vom Allgemeinmediziner zu einem Facharzt.

Bei der Überweisung an ein Krankenhaus sind aber folgende Unterschiede zu beachten:

  1. Ambulante Operationen
     
    Der so genannte AOP-Katalog regelt die Leistungen, die ambulant in einem Krankenhaus erbracht werden können.
    Benötigen Sie eine ambulante OP kann Ihr Arzt Ihnen eine Überweisung dafür ausstellen. Das erleichtert uns die Vorbereitung und Planung Ihrer weiteren Behandlung bei uns.
     
  2.  Ambulante spezialfachärztliche Versorgung
     
    Bei Erkrankungen, die eine hohe fachärztliche Expertise erfordern, haben die Kliniken zum Teil eine so genannte ASV-Zulassung und melden der Kassenärztlichen Vereinigung die Mediziner, die für die Klinik an dieser speziellen ambulanten Versorgung teilnehmen. Leistungen, die von diesen Medizinern erbracht werden, rechnet das Krankenhaus direkt mit den gesetzlichen Krankenkassen ab.
     
  3. Facharzt-Überweisung
     
    Ein niedergelassener Facharzt kann einen gesetzlich versicherten Patienten zur weiteren Behandlung an einen ermächtigten Klinikarzt oder eine Institutsambulanz überweisen. Voraussetzung ist, dass dieser Klinikarzt von der Kassenärztlichen Vereinigung ermächtigt ist, diese Leistung zu erbringen, beispielsweise eine nähergehende Untersuchung bei Rückenschmerzen um bei unserem Beispiel der Schmerztherapie zu bleiben.
     
    Privatpatienten und Selbstzahler können ohne diesen Vorbehalt Termine für die Sprechstunden unserer Fachärzte und Spezialisten vereinbaren.
     
  4. Notfälle
     
    Wenn ein niedergelassener Arzt eine sofortige stationäre Behandlung/Abklärung für erforderlich erachtet, kann er seinen Patienten über unsere Notaufnahmen in die Westküstenkliniken einweisen. Dazu ist der roter Einweisungsschein notwendig. Eine Überweisung an die Notaufnahme kann nicht erfolgen!

Wenn alle ambulanten Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind und die weitere Behandlung  die personelle oder technische Einrichtung eines Krankenhauses erfordert, kann eine stationäre oder teilstationären/tagesklinische Aufnahme erfolgen. Auch vor oder nach einem Klinikaufenthalt können Untersuchungen durch die behandelnden Ärzte des Krankenhauses notwendig sein. Das sind dann vor- und nachstationäre Leistungen.

Sobald eine stationäre Leistung erforderlich wird – unabhängig davon, ob sie vor-, nach-, teil- oder vollstationäre erbracht wird, ist eine so genannte  Verordnung zur Krankenhausbehandlung auch Einweisung genannt erforderlich.

Auch hier gilt es folgendes zu beachten:

  1. Vorstationäre Leistungen
     
    Zur Abklärung der Erforderlichkeit einer stationären Krankenhausbehandlung  oder um diese vorzubereiten, kann Ihr niedergelassener Arzt eine Vorstellung in einer Indikationssprechstunde veranlassen.. Nach geltender Rechtsprechung muss das Krankenhaus den Patienten aber an den einweisenden Arzt zurückverweisen, wenn dieser die „notwendige vertragsärztliche Versorgung nicht ausgeschöpft hat“.
    In jedem Fall ist für eine vorstationäre Behandlung eine Einweisung erforderlich.
     
    Für Privatpatienten und Selbstzahler gibt es auch hier keine Beschränkungen. 
     
  2. Nachstationäre Leistungen

    Um den Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen, kann im Anschluss an eine vollstationäre Behandlung innerhalb von 14 Tagen an sieben Tagen eine nachstationäre Behandlung erfolgen. Im Einvernehmen mit Ihrem behandelnden Arzt kann diese Frist verlängert werden.

Folgende Institute und Mediziner der Westküstenkliniken haben eine Zulassung der KV für eine ambulante Leistungserbringung und können Sie aufgrund einer Überweisung behandeln. Die jeweiligen Spezialgebiete können Sie auf unserer Internetseite der Rubrik Zuweiser & Partner entnehmen.

  • Ambulantes Operieren
  • Psychiatrische-Institutsambulanz
  • Institut für Strahlentherapie
  • Spezialfachärztliche Versorgung in den Bereichen

           - onkologische Erkrankungen

           - zerebrale Anfallsleiden

           - schwerwiegende immunologische Erkrankungen

           - Folgeschäden bei Frühgeborenen

- Anfallsleiden bei Kindern

- Rheumaleiden bei Kindern

- Kinder Nephrologie

Andreas Nottelmann
Substitutionsbehandlungen

Dr. med. Ahmad Jowaed
Neurovaskuläre Sprechstunde

Dr. med. Reinhard Jensen
Nephrologische und nephrourologische Erkrankungen bei Kindern

Dr. med. Thomas Kunz
Frauenheilkunde und Geburtshilfe

Dr. med. Roman Mroz
Erkrankungen des Bewegungsapparates oder Folgezuständen nach Unfällen

PD Dr. med. Tilman von Spiegel
Schmerztherapie

Dr. med. Thomas Thomsen
Behandlung von Patient*innen mit chronisch-entzündlichen Darmerkrankungen
Endosonographie und Sonographie

Andreas Beyer
Pneumologische Sprechstunde

Prof. Dr. med. Erik Schlöricke
Thoraxchirurgische Sprechstunde

Dr. med. Marc Olaf Liedke
Sprechstunde der endokrinen Chirurgie

Dr. med. Jan Scheele
Proktologie 

Dr. med. Frank von Feldmann
Gefäßsprechstunde

Anke Kanand
Wundsprechstunde

Dr. Steffen Krause, Wiebke Buchholz und Dr. med. Malte Noack
Adipositas-Sprechstunde